Rechtssatz
Wenn Miteigentümer zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder zur Einräumung eines gleichartigen Rechtes verpflichtet sind, kann keiner für den anderen das Ganze leisten, weil die Bestellung einer Dienstbarkeit (oder auch die Einräumung eines Bestandrechtes) an einem ideellen Teil an einer Liegenschaft nicht möglich ist (Vgl MietSlg 7640 ua). Auch wenn eine Dienstbarkeit bloß mit schuldrechtlicher Wirkung eingeräumt wird (Vgl hiezu SZ 44/41 ua), kann keiner für den anderen das Ganze leisten. Die Klage auf Duldung eines derartigen Rechtes ist daher gegen sämtliche Miteigentümer der davon betroffenen Liegenschaft zu richten.
6 Ob 155/00p | OGH | 13.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0030OB00504_7800000_001
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