OGH 1Ob31/78; 1Ob29/89; 7Ob66/02k; 4Ob239/08p; 1Ob224/18z; 5Ob20/23m (RS0010539)

OGH1Ob31/78; 1Ob29/89; 7Ob66/02k; 4Ob239/08p; 1Ob224/18z; 5Ob20/23m31.5.2023

Rechtssatz

Eine Anliegerverpflichtung z.B. die Duldung des Abflusses des Wassers von der Straße auf den Grund, die Herstellung von Ableitungsgräben und Sickergruben besteht nur so weit, als die Benützbarkeit ihrer Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Anliegerverpflichtungen werden damit gerechtfertigt, dass die Herstellung einer öffentlichen Straße für die Eigentümer der an der Straße liegenden Liegenschaft mit mehrfachen Vorteilen verbunden ist. Sie verpflichten aber nicht zur Duldung unkontrollierten Abflusses vom Wasser von der Straße, des Einfließens von Fäkalien und anderen Abwässern aus einem Hauptkanal als Folge eines Rückstaues wegen unzureichender Kanaldimensionierung.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364 B1
oö StrG §21 Abs3
Sbg StrG §10

1 Ob 31/78OGH15.12.1978

Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146

1 Ob 29/89OGH15.11.1989

Vgl aber; Beisatz: Abfluss von Wasser von der Straße auf angrenzenden Grundstücke muss auch geduldet werden, wenn dadurch die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird. (T1)

7 Ob 66/02kOGH29.04.2002

Auch; nur: Die Anliegerverpflichtungen verpflichten nicht zur Duldung unkontrollierten Abflusses vom Wasser von der Straße. (T2); Beisatz: Hier: § 21 Abs 3 OÖ StraßenG 1991. (T3)

4 Ob 239/08pOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch würde daher voraussetzen, dass die schadenskausale körperliche Einwirkung durch den geräumten und abgelagerten Schnee jenes Maß überschreitet, das für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Betreuung der Straße erforderlich ist. (T4); Beis wie T3

1 Ob 224/18zOGH23.01.2019

Vgl aber; Beisatz: Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke sind nach dieser Legalservitut jedenfalls verpflichtet, den durch die Anlage der Straße bedingten Abfluss von Niederschlag hinzunehmen. (T5)

5 Ob 20/23mOGH31.05.2023

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19781215_OGH0002_0010OB00031_7800000_002