OGH 8Ob539/78; 4Ob596/79; 8Ob545/84; 7Ob562/84; 1Ob601/92; 4Ob2112/96h; 4Ob70/23g (RS0019389)

OGH8Ob539/78; 4Ob596/79; 8Ob545/84; 7Ob562/84; 1Ob601/92; 4Ob2112/96h; 4Ob70/23g21.11.2023

Rechtssatz

Ein Erfüllungsgehilfe ist immer ein Gehilfe, also ein Werkzeug des Machthabers, dessen sich dieser zur Erfüllung des ihm aufgetragenen Geschäftes bedient, der aber vom Machthaber abhängig ist und unter dessen Aufsicht steht. Den Substituten unterscheidet dagegen die Unabhängigkeit von der Aufsicht des Machthabers.

Normen

ABGB §1010
ABGB §1313a I

8 Ob 539/78OGH11.10.1978
4 Ob 596/79OGH18.09.1980
8 Ob 545/84OGH11.09.1984

Auch

7 Ob 562/84OGH04.09.1991

Auch; Veröff: EvBl 1991/187 S 818

1 Ob 601/92OGH26.11.1992

Vgl auch; Beisatz: Substitution liegt vor, wenn es dem Schuldner gestattet ist, die Ausführung selbst einem Dritten zu überlassen. Seine Leistung besteht dann nur in der Beistellung des Dritten. Bedient sich aber der Schuldner bei der von ihm geschuldeten Leistung eines wenn auch selbständigen Dritten, so ist dieser Dritte sein Erfüllungsgehilfe. (T1) Veröff: EvBl 1993/119 S 520

4 Ob 2112/96hOGH14.05.1996

Beisatz: Die Übertragung eines Geschäfts zu eigener selbstverantwortlicher Besorgung ist mit dem Begriff eines Erfüllungsgehilfen nicht vereinbar. (T2) Veröff: SZ 69/115

4 Ob 70/23gOGH21.11.2023

Beisatz wie T1: Hier: Die Beklagte hat sich der Nebenintervenientin zur Ausübung der Schutz- und Sorgfaltspflichten bedient. Weiters steht der Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin ein Aufsichtsrecht zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nebenintervenientin als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu qualifizieren sei, ist daher kein unvertretbares Auslegungsergebnis. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19781011_OGH0002_0080OB00539_7800000_001

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