OGH 7Ob562/84

OGH7Ob562/8424.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Erlagssache der J***** GesmbH & Co KG in L*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Erlagsgegner 1.) E*****, 2.) E***** und R*****, beide vertreten durch Dr. Franz Kleinszig, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, und 3.) Ing. E*****, infolge Revisionsrekurses der Zweiterlagsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. März 1984, GZ 3 R 50/84‑34, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 1. Juni 1983, GZ 3 Nc 13/82‑23, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00562.840.0524.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht infolge Rekurses des Dritterlagsgegners in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Antrag der Zweiterlagsgegner auf Ausfolgung eines Teilbetrags von 155.826,93 S aus dem Gerichtserlag der J***** GesmbH & Co KG mit der Begründung ab, dass weder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil noch eine Zustimmung der übrigen Erlagsgegner zu der begehrten Ausfolgung vorliege.

Der dagegen von den Zweiterlagsgegnern erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass die Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB zu Gunsten mehrerer Gegner erlegten Betrags nur erfolgen kann, wenn alle Erlagsgegner zustimmen oder sonstige Bedingungen erfüllt sind, die beim Erlag gesetzt wurden. Die Zustimmung wird nur durch ein Gerichtsurteil ersetzt, das der Ausfolgungswerber gegen alle anderen Erlagsgegner erwirkt ( Gschnitzer in Klang 2 VI 415; SZ 39/123, SZ 52/61 uva).

Nach dem zutreffenden Hinweis der Rekurswerber erfolgte allerdings im vorliegenden Fall zu ihren Gunsten noch vor dem Gerichtserlag vom 12. 3. 1982 zunächst mit dem Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. 9. 1981, GZ 21 Cg 111/80‑71, zur Sicherstellung ihrer Prozesskostenforderung von 153.613,03 S und der Kosten des Exekutionsantrags von 2.213,90 S die Pfändung und später mit dem Beschluss vom 3. 3. 1982 zur Hereinbringung dieser Forderungen auch die Überweisung der Forderung des Ersterlagsgegners gegen den Drittschuldner J*****, Sägeindustrie, an die Zweiterlagsgegner. Überdies wurde mit einstweiliger Verfügung vom 2. 10. 1981 zum selben Aktenzeichen diesem Drittschuldner ein zweites Mal verboten, Zahlungen an den nunmehrigen Ersterlagsgegner zu leisten.

Entgegen der Meinung der Zweiterlagsgegner ist ihr Ausfolgungsantrag trotz dieser Sachlage nicht schon deshalb berechtigt, weil der Gerichtserlag nach erfolgter Pfändung der Forderung des Ersterlagsgegners nicht mehr zulässig gewesen sei. Der Gerichtserlag durch den Drittschuldner war aufgrund der einstweiligen Verfügung gemäß § 385 Abs 2 EO und nach dem späteren Auftreten des Dritterlagsgegners auch gemäß § 307 Abs 1 EO gerechtfertigt, zumal dem Drittschuldner nur die Zahlung, nicht aber der Gerichtserlag verboten worden war. Am Eintritt der erwähnten Rechtsfolgen ist demnach nicht zu zweifeln.

Die Zustimmung des Erstantragsgegners, der im Übrigen wegen der Zession seiner Forderung an den Dritterlagsgegner eine Beteiligung am Verfahren mehrfach abgelehnt hat, konnte allerdings infolge der Pfändung und Überweisung seiner Forderung an die Zweiterlagsgegner, die ihren vorliegenden Ausfolgungsantrag nicht mehr auf unmittelbares eigenes Recht stützen, entfallen (SZ 46/107; die Kritik Hoyers gegen diese Entscheidung in JBl 1974, 626 ist wegen der vorliegenden Beschränkung des Anspruchs auf die Rechte des Überweisungsgläubigers hier gegenstandslos).

Erforderlich ist aber nach dem eingangs Gesagten überdies die Zustimmung des Dritterlagsgegners. Sie fehlt hier. Die Behauptung der Revisionsrekurswerber, dass der Oberste Gerichtshof inzwischen zu 2 Ob 542/83 im Rechtsstreit AZ 22 Cg 190/82 des Landesgerichts Klagenfurt ein Klagebegehren des Dritterlagsgegners gegen sie auf Zahlung der vom Ersterlagsgegner zedierten Forderung abgewiesen habe, kann als unzulässige Neuerung nicht beachtet werden. Dazu kommt, dass das Klagebegehren in jenem Prozess (in der Hauptsache) nur wegen des erfolgten Gerichtserlags abgewiesen wurde, sodass im Verhältnis zum Dritterlagsgegner die Frage streitentscheidend sein wird, ob die Zession an ihn vor oder nach der Pfändung der Forderung des Ersterlagsgegners zu Gunsten der Zweiterlagsgegner erfolgte. Eine Zession nach dieser Pfändung könnte die Rechte der Zweiterlagsgegner als Pfandgläubiger nicht mehr beeinträchtigt haben (SZ 47/30 ua), zumal der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung bereits ausgesprochen hat, dass die unrichtige Bezeichnung des Drittschuldners in der Forderungsexekution wegen der unzweifelhaften Identität mit dem Verpflichteten unschädlich ist.

Wegen der fehlenden Zustimmung des Dritterlagsgegners und der nicht aktenkundigen Erwirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gegen ihn wurde demnach der Ausfolgungsantrag vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen.

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