OGH 4Ob159/77; 8ObA182/00y; 8ObA22/02x; 8ObA13/05b; 9ObA160/16v; 9ObA51/22y (RS0051102)

OGH4Ob159/77; 8ObA182/00y; 8ObA22/02x; 8ObA13/05b; 9ObA160/16v; 9ObA51/22y28.6.2023

Rechtssatz

Die Errichtung des Betriebsratsfonds bedarf keines besonderen Aktes, die Entstehung erfolgt vielmehr durch die Zuwendung von Leistungen (hier: Anspruch auf Verfügung über Teil der Cagnotte).

Normen

ArbVG §73
ArbVG §74
BRG §23

4 Ob 159/77OGH17.01.1978
8 ObA 182/00yOGH15.02.2001

Beisatz: Errichtet der Betriebsrat eine Wohlfahrtseinrichtung nach § 93 ArbVG, geht das hiefür bestimmte - von wem immer stammende - Vermögen unmittelbar und ipso iure in den Betriebsratsfonds über bzw bildet dieses Vermögen ipso iure einen Betriebsratsfonds, falls ein solcher nicht besteht (hier: Sterbekasse). (T1)<br/>Veröff: SZ 74/22

8 ObA 22/02xOGH19.09.2002

Vgl auch

8 ObA 13/05bOGH30.06.2005
9 ObA 160/16vOGH28.02.2017

Beisatz: Auf die Quelle der Eingänge kommt es nicht an; entscheidend ist ausschließlich der Zweck der Zuwendung. (T2)

9 ObA 51/22yOGH28.06.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Der Betriebsratsfonds entsteht durch die Eingänge der in § 74 ArbVG genannten Vermögenschaften (Betriebsratsumlage, sonstige für die in § 73 Abs 1 ArbVG bezeichneten Vermögenschaften) als Rechtsperson. (T3)<br/>Beisatz: Besteht bereits ein Betriebsratsfonds, führt eine weitere Vermögenszuwendung nicht zum Entstehen eines weiteren Betriebsratsfonds, sondern vermehrt die vorhandenen Mittel des bestehenden Betriebsratsfonds. (T4)<br/>Anm: Folgeentscheidung zu 9 ObA 160/16v.

Dokumentnummer

JJR_19780117_OGH0002_0040OB00159_7700000_005

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