OGH 8Ob515/77 (RS0012472)

OGH8Ob515/7721.2.2023

Rechtssatz

Der Zusatz: "Die tieferstehenden Mitunterzeichneten bestätigen, daß Herr N.N. ( Erblasser ) diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat" ist als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz iS des § 579 ABGB anzusehen ( zumal nach den Vorgängen bei Errichtung des letzten Willens kein Zweifel besteht, daß diese Person die Urkunde als Testamentszeugen unterfertigten ).

Normen

ABGB §579

8 Ob 515/77OGH27.04.1977
3 Ob 174/11aOGH08.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Fehlen jedes textlichen Zusatzes erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht. (T1)

2 Ob 58/19xOGH30.04.2020

Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Es muss aber nicht jeder Zeuge mit dem Beisatz „als Zeuge“ unterschreiben. (T2); Anm: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T3); Anm: Vgl RS0012478 und RS0015432 (T4)

2 Ob 3/23iOGH21.02.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen „als ersuchte Testamentserben“ schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0080OB00515_7700000_001