OGH 8Ob561/76; 5Ob174/04f; 2Ob12/10v; 1Ob117/13g; 4Ob96/16w; 5Ob90/21b; 2Ob81/23k (RS0033273)

OGH8Ob561/76; 5Ob174/04f; 2Ob12/10v; 1Ob117/13g; 4Ob96/16w; 5Ob90/21b; 2Ob81/23k27.6.2023

Rechtssatz

Die Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, kein besonderer Erfüllungsvertrag, mit dem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird, sondern nur die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht.

Normen

ABGB §1412
ABGB §1413

8 Ob 561/76OGH16.02.1977

Veröff: HS 11174

5 Ob 174/04fOGH14.09.2004
2 Ob 12/10vOGH27.01.2011

Beisatz: Die Erfüllung erfordert keine Willenserklärungen von Gläubiger oder Schuldner. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/9

1 Ob 117/13gOGH17.10.2013

Auch

4 Ob 96/16wOGH15.06.2016

Vgl; Beisatz: Schuldbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau jene Leistung erbringt, zu der er verpflichtet ist. Das trifft nicht zu, wenn der Schuldner die Leistung von einem Verzicht des Gläubigers auf weitere vertragliche Ansprüche abhängig macht. In einem solchen Fall kann der Gläubiger das Angebot der Leistung nach § 1413 ABGB ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. (T2)

5 Ob 90/21bOGH30.11.2021
2 Ob 81/23kOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0080OB00561_7600000_002