OGH 4Ob545/76 (RS0019737)

OGH4Ob545/7617.1.2023

Rechtssatz

Unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern, zu verstehen. Wesentlich ist, dass die Geschäftsführung eigenmächtig erfolgt, dass sich der Geschäftsführer die Geschäftsbesorgung sohin anmaßt.

Normen

ABGB §1035

4 Ob 545/76OGH25.05.1976
6 Ob 709/76OGH20.01.1977

nur: Unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern, zu verstehen. (T1)

7 Ob 539/79OGH01.03.1979

nur T1

1 Ob 784/79OGH16.04.1980

Auch

5 Ob 606/83OGH29.05.1984
6 Ob 710/84OGH08.11.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist schon begrifflich als eigenmächtige Geschäftsbesorgung für einen anderen zu verstehen. (T2) <br/>Veröff: SZ 57/167 = JBl 1985,421

1 Ob 2305/96vOGH28.01.1997

Auch

1 Ob 226/06aOGH28.11.2006
1 Ob 90/11hOGH26.07.2011

nur T1; Beisatz: Geschäftsführung ohne Auftrag wird zwar grundsätzlich auch in Fällen des Zusammentreffens von Eigen- und Fremdinteressen bejaht. Ist der für die Verfolgung fremder Interessen getätigte Aufwand aber von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar, scheidet Geschäftsführung ohne Auftrag aus. (T3)

3 Ob 228/13wOGH21.08.2014

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T4)<br/>Beisatz: § 1037 ABGB verlangt auch dann, wenn ein Vorteil für den Geschäftsherrn zu erwarten ist, den Versuch, vorweg eine Einwilligung einzuholen. Wird dieser Versuch trotz Tunlichkeit unterlassen oder wird die Einwilligung verweigert, ist die Geschäftsführung unrechtmäßig. Im zweitgenannten Fall (Ablehnung durch den Geschäftsherrn) ist ein Anspruch auf Aufwandersatz schon nach dem Wortlaut des § 1040 ABGB ausgeschlossen. (T5)<br/>Beisatz: Der von jemandem beauftragte Geschäftsführer kann aber bezüglich derselben Leistung nicht zugleich Geschäftsführer ohne Auftrag eines anderen sein. (T6)

2 Ob 55/16aOGH05.08.2016
2 Ob 217/22hOGH17.01.2023

Beisatz: Keine Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn eine Pflegeperson im Einvernehmen mit dem zu Pflegenden handelt. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19760525_OGH0002_0040OB00545_7600000_001