Rechtssatz
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht verjährt als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch.
Angestellte — Abrechnung — Einsicht — Verjährung — Geltendmachung — Gewinnbeteiligung — Beteiligung — Anteil — Geschäftsbücher — Entgelt — commis interesse — Buchauszug — Frist — kurze Verjährungsfrist — besondere — Tantieme
5 Ob 661/77 | OGH | 25.10.1977 |
Vgl jedoch; Beisatz: Rechnungslegung dreißig Jahre. (T1) |
5 Ob 200/18z | OGH | 13.12.2018 |
Beisatz: Ein solcher Fall liegt beim Rechnungslegungsanspruch des einzelnen Miteigentümers gegenüber dem Verwalter nicht vor, weil er nicht als Nebenanspruch zu einem bestimmten Hauptanspruch gewertet werden kann. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0040OB00030_7500000_001
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