Rechtssatz
Eine Kündigung ist dann für rechtsunwirksam zu erklären, wenn eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende, zu einem früheren Kündigungstermin eingebrachte Kündigung bereits für rechtswirksam erklärt worden ist. In einem solchen Fall ist das Bestandverhältnis durch diese Kündigung aufgelöst. Es fehlt daher denknotwendigerweise an der Möglichkeit, das Bestandverhältnis zu einem späteren Termin noch einmal aufzulösen (RZ 1937, 237 = MietSlg 13396; MietSlg 4111).
8 Ob 516/77 | OGH | 18.05.1977 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19750403_OGH0002_0060OB00028_7500000_001
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