Rechtssatz
Der Anspruch nach § 1168 ABGB ist ein Entgeltanspruch und kein Schadenersatzanspruch (EvBl 1971/161).
5 Ob 558/93 | OGH | 30.08.1994 |
Beisatz: Hier: "angemessene Entschädigung" infolge Zeitverlustes bei der Ausführung des Werkes. (T1) |
2 Ob 203/08d | OGH | 29.04.2009 |
Beisatz: Da es sich um keinen Schadenersatzanspruch, sondern einen Entgeltanspruch handelt, kommt es dabei auf ein Verschulden des Werkbestellers nicht an. Auch ist grundsätzlich keine „Bagatellgrenze" vorgesehen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19740508_OGH0002_0010OB00076_7400000_002
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