OGH 4Ob517/73; 1Ob91/75; 11Os169/76; 6Ob753/81; 2Ob575/90; 6Ob612/93; 2Ob52/16k; 10Ob3/21w; 4Ob217/21x (RS0018814)

OGH4Ob517/73; 1Ob91/75; 11Os169/76; 6Ob753/81; 2Ob575/90; 6Ob612/93; 2Ob52/16k; 10Ob3/21w; 4Ob217/21x28.3.2023

Rechtssatz

Gleich dem Wandlungsanspruch nach § 932 ABGB muss auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, vom Fall einer Übereinkunft der Parteien abgesehen, gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden; nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichtes hebt den Vertrag auf. Eine solche Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung des Vertrages rückwirkend (ex tunc), aber - anders als die weitergehende, weil der Vertrag vernichtende, Anfechtung wegen Drohung, List, Irrtums und anderer Willensmängel - nicht mit dinglicher, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung. Dem Klagegrund der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes entspricht ein auf rechtsgestaltende Aufhebung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages durch das Gericht abzielendes Klagebegehren.

Normen

ABGB §934

4 Ob 517/73OGH13.03.1973

Veröff: RZ 1973/119 S 86

1 Ob 91/75OGH18.06.1975

nur: Muß auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden. (T1)

11 Os 169/76OGH21.12.1976

Vgl

6 Ob 753/81OGH07.10.1981

Vgl auch; nur: Eine solche Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung des Vertrages rückwirkend (ex tunc), aber - anders als die weitergehende, weil der Vertrag vernichtende, Anfechtung wegen Drohung, List, Irrtums und anderer Willensmängel - nicht mit dinglicher, sondern nur mit schuldrechtlicher Wirkung. (T2)

2 Ob 575/90OGH26.09.1990

nur: Muß auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, vom Fall einer Übereinkunft der Parteien abgesehen, gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden; nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichtes hebt den Vertrag auf. (T3)

6 Ob 612/93OGH25.11.1993

nur T3

2 Ob 52/16kOGH27.04.2017

Auch; Beisatz: Das Begehren bei der laesio enormis ist auf die rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrags zu richten. (T4); Veröff: SZ 2017/52

10 Ob 3/21wOGH30.03.2021

Beisatz: Aber: Die Aufhebung beseitigt nicht nur die Rechtswirkung des Vertrags rückwirkend ex tunc, sondern wirkt sich nach neuerer Rechtsprechung auch dinglich ex tunc aus. Der Vertrag ist so zu betrachten, als ob er nie zustande gekommen wäre und daher nie Eigentum erworben worden wäre. (T5)<br/>Beisatz: Der Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers (§ 918 Abs 1 ABGB) der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage (§ 921 ABGB) die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten. (T6)

4 Ob 217/21xOGH28.03.2023

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19730313_OGH0002_0040OB00517_7300000_002

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