OGH 5Ob217/72; 8Ob249/76; 5Ob559/81; 5Ob1/85 (RS0036727)

OGH5Ob217/72; 8Ob249/76; 5Ob559/81; 5Ob1/8513.7.2023

Rechtssatz

Ergänzt der Kläger sein mangelhaftes Vorbringen aus eigenem und ohne Anleitung des Richters durch die Behauptung der seinen Anspruch nunmehr schlüssig begründenden Tatsachen, kann von einer Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO nicht gesprochen werden. Eine Klagsänderung im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt nämlich, abgesehen von Änderungen des Klagebegehrens, nur dann vor, wenn rechtserzeugende Tatsachen neu vorgebracht werden, die zur Unterstellung unter eine andere Rechtsnorm führen, oder das bisherige rechtserhebliche Tatsachenvorbringen durch anderes Sachvorbringen ersetzt wird, das zur Unterstellung unter andere Rechtsnormen führen muß (Fasching III S 111 Anmerkung 1 zu § 235 ZPO, SZ 12/4).

Normen

ZPO §182
ZPO §235 C

5 Ob 217/72OGH07.11.1972
8 Ob 249/76OGH16.02.1977
5 Ob 559/81OGH24.03.1981

Auch; Veröff: MietSlg 33643

5 Ob 1/85OGH29.01.1985

Beisatz: Keine Klagsänderung, wenn auf Grund desselben Schadens zunächst Wertminderung und dann Verbesserung begehrt wird. (T1) Veröff: ImmZ 1985/301

4 Ob 53/10pOGH20.04.2010

Vgl; Beisatz: Keine Klageänderung bei ‑ auch bei Säumnis des Beklagten zulässiger ‑ Schlüssigstellung der Klage. (T2)

5 Ob 29/19dOGH25.04.2019

Auch; Beis wie T2

5 Ob 103/23tOGH13.07.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0050OB00217_7200000_001