OGH 2Ob128/71; 1Ob93/00h; 1Ob129/02f; 10Ob12/23x (RS0030135)

OGH2Ob128/71; 1Ob93/00h; 1Ob129/02f; 10Ob12/23x31.10.2023

Rechtssatz

Haftung nach § 1319 ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, daß ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden.

Normen

ABGB §1319

2 Ob 128/71OGH17.06.1971

Veröff: ZVR 1972/98 S 173

1 Ob 93/00hOGH19.12.2000

Auch; Hier: Umstürzender Baum auf Zelt, das sich auf einem Campingplatz befindet bei starkem Sturm nach vorhergehender Rodung des Umfelds. (T1)

1 Ob 129/02fOGH25.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine solche Haftung kann unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten. Sie setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus. (T2); Veröff: SZ 2002/87

10 Ob 12/23xOGH31.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19710617_OGH0002_0020OB00128_7100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)