Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens oder einer Eventualbegründung folgt aus § 227 ZPO. Dabei können das Hauptbegehren und das Eventualbegehren oder die primäre und die Hilfsbegründung sogar auf Sachverhaltsdarstellungen gestützt werden, die einander ausschließen.
9 Ob 39/03f | OGH | 23.04.2003 |
Auch; nur: Die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens oder einer Eventualbegründung folgt aus § 227 ZPO. (T1) |
6 Ob 60/22z | OGH | 24.03.2023 |
vgl; Beisatz: Es widerspricht nicht den Vorschriften der Prozessordnung, nebeneinander zwei Klagegründe geltend zu machen, die einander ausschließen, während jeder aber den gestellten Urteilsantrag rechtfertigt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19701230_OGH0002_0050OB00287_7000000_001