OGH 7Ob23/70; 7Ob23/81; 7Ob31/87; 7Ob39/94; 7Ob205/06g; 7Ob219/20m; 7Ob99/23v (RS0080889)

OGH7Ob23/70; 7Ob23/81; 7Ob31/87; 7Ob39/94; 7Ob205/06g; 7Ob219/20m; 7Ob99/23v27.9.2023

Rechtssatz

§ 80 Abs 1 VersVG spricht zwar die Vermutung aus, dass die Versicherung als für eigene Rechnung genommen gilt, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt. Diese Vermutung ist aber - entsprechend den Umständen - leicht widerlegbar.

Normen

VersVG §80

7 Ob 23/70OGH18.02.1970

Veröff: SZ 43/43 = EvBl 1970/204 S 349 = VersR 1971,140

7 Ob 23/81OGH11.06.1981

nur: § 80 Abs 1 VersVG spricht zwar die Vermutung aus, daß die Versicherung als für eigene Rechnung genommen gilt, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt. (T1) Beisatz: Der Wille des Versicherungsnehmers, auch fremdes Interesse zu versichern, muß dem Versicherer erkennbar sein. (T2) VersR 1982,786 = MietSlg 33572

7 Ob 31/87OGH25.06.1987

Beisatz: Diese Vermutung kann durch den erkennbaren Willen des Versicherungsnehmers, auch fremdes Interesse zu versichern, widerlegt werden. (T3) Veröff: SZ 60/123 = RdW 1987,373 = VersR 1988,755 = VersRdSch 1988,23

7 Ob 39/94OGH23.11.1994

Beis wie T3; Veröff: SZ 67/213

7 Ob 205/06gOGH20.12.2006

Beisatz: Hier: Die Auslegungsregel des §80 Abs1 VersVG ist widerlegt, weil hier eine typische Sachversicherung auf fremde Rechnung abgeschlossen worden ist (Feuerversicherung). (T4)

7 Ob 219/20mOGH30.06.2021
7 Ob 99/23vOGH27.09.2023

Beisatz: Hier: Überwälzung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten. (T5)<br/>Beisatz: Zu bejahen ist, dass der Mieter des Schutzes davor bedarf, für ein nur leicht fahrlässiges Verhalten vom Versicherer des Vermieters in Anspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen, braucht der Mieter aber nicht als Mitversicherter in den Gebäudeversicherungsvertrag einbezogen zu werden, sodass ihm eigene Ansprüche gegen den Versicherer zustehen (BGH IV ZR 298/99). (T6)

Dokumentnummer

JJR_19700218_OGH0002_0070OB00023_7000000_002