OGH 5Ob346/68; 5Ob1528/85; 6Ob167/17b; 2Ob13/18b; 6Ob122/21s; 7Ob173/23a (RS0070805)

OGH5Ob346/68; 5Ob1528/85; 6Ob167/17b; 2Ob13/18b; 6Ob122/21s; 7Ob173/23a11.12.2023

Rechtssatz

Die Solennisierung einer Privaturkunde ersetzt die Errichtung eines Notariatsaktes. Rechtsgeschäfte, die dem NZwG unterliegen, können daher wirksam durch Solennisierung der darüber errichteten Privaturkunde abgeschlossen werden (so schon Spruch 33 alt), unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung Weiß in Klang 2.Auflage V,698).

Normen

NO §54
NO §68
NZwG §1

5 Ob 346/68OGH05.03.1969

Veröff: NZ 1969,152

5 Ob 1528/85OGH06.09.1985

Beisatz: Hier: Erbverzichtsvertrag (T1)

6 Ob 167/17bOGH28.02.2018

Auch; nur: Die Solennisierung einer Privaturkunde ersetzt die Errichtung eines Notariatsaktes. (T2); Veröff: SZ 2018/18

2 Ob 13/18bOGH30.10.2018

nur T2; Beisatz: Die Urkunde wird durch die Mantelung ergänzender Bestandteil des Notariatsakts und unterliegt damit den Bestimmungen des § 68 Abs 1 lit e und f NO. (T3); Veröff: SZ 2018/87

6 Ob 122/21sOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T3

7 Ob 173/23aOGH11.12.2023

vgl; Beisatz: Dabei ist nach zutreffender Ansicht nicht nur die notarielle Bekräftigung einer bereits unterzeichneten Urkunde, sondern auch die gleichzeitige Unterfertigung von Privaturkunde und Mantelakt zulässig. (T4)<br/>Beisatz: Eine Änderung des Inhalts der Privaturkunde durch den Mantelakt ist hingegen nicht zulässig. Vielmehr müssen inhaltliche Änderungen bereits vor Errichtung des Notariatsakts auf der Privaturkunde selbst oder durch entsprechenden Nachtrag (ebenfalls in Form einer Privaturkunde) erfolgen. (T5)<br/>Beisatz: Der Notariatsakt gemäß § 54 NO muss samt der darin aufgenommenen Privaturkunde den Anforderungen gemäß §§ 52, 53 NO entsprechen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19690305_OGH0002_0050OB00346_6800000_001