OGH 7Ob178/68; 7Ob250/72; 7Ob276/72; 7Ob370/97f; 7Ob301/03w; 7Ob191/15m; 7Ob28/23b (RS0080040)

OGH7Ob178/68; 7Ob250/72; 7Ob276/72; 7Ob370/97f; 7Ob301/03w; 7Ob191/15m; 7Ob28/23b22.3.2023

Rechtssatz

Die Bestimmung, der Versicherer habe die vereinbarte Leistung zu erbringen, falls sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an ergibt, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist ein Risikoausschluss in dem Sinne, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn sich die dauernde Invalidität erst nach Ablauf dieses einen Jahres ergibt. Die weitere Bestimmung, der Versicherungsnehmer habe den Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstag an geltend zu machen, normiert weder einen Risikoausschluss noch eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG.

Normen

AVB Volksunfallversicherung Art7
AVB Volksunfallversicherung Art8
VersVG §6 E
private Unfallversicherung AUVB 2006 idF 7/2012 Art G.2

7 Ob 178/68OGH06.11.1968

Veröff: EvBl 1969/159 S 240 = JBl 1969,559 = VersR 1970,47

7 Ob 250/72OGH20.12.1972

Beisatz: Zur Abgrenzung Obliegenheitsverletzung: Risikoausschluss. (T1) <br/>Beisatz: Hier: AFB 1960 und § 3 Abs 1 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen - Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung keine Obliegenheit, sondern Risikoausschluss (mit ausführlicher Begründung). (T2) <br/>Veröff: VersR 1973,855 = VersRdSch 1974,30

7 Ob 276/72OGH24.01.1973

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 4 lit g ARB 1965. (T3) <br/>Veröff: VersR 1973,979

7 Ob 370/97fOGH15.01.1998

Auch; nur: Die Bestimmung, der Versicherer habe die vereinbarte Leistung zu erbringen, falls sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an ergibt, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist ein Risikoausschluss in dem Sinne, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn sich die dauernde Invalidität erst nach Ablauf dieses einen Jahres ergibt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Art 7.1 AUVB 1989 (T5)

7 Ob 301/03wOGH21.04.2004

Auch; nur T4

7 Ob 191/15mOGH15.06.2016

Auch; nur T4

7 Ob 28/23bOGH22.03.2023

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19681106_OGH0002_0070OB00178_6800000_002