OGH 5Ob242/65 (RS0064594)

OGH5Ob242/6514.2.2023

Rechtssatz

Wenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung der Hypothek wirkt daher wie ihre Übertragung an den Gemeinschuldner ohne bücherliche Löschung also wie eine Eigentümerhypothek (§§ 469, 1446 ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner.

Normen

ABGB idF BGBl I 1997/30
KO §39

5 Ob 242/65OGH21.10.1965

Veröff: JBl 1966,376

1 Ob 684/89OGH21.02.1990

Veröff: SZ 63/26 = ÖBA 1990,564

8 Ob 279/00pOGH11.06.2001

Beisatz: Auch nach Änderung des § 469a ABGB durch BGBl I 1997/30 fällt der Erlös nach erfolgreicher Anfechtung der Vorhypothek an die Masse und nicht an die nachfolgenden Pfandgläubiger; dies auch dann, wenn kein Vorbehalt des Eigentümers im Grundbuch angemerkt ist. (T1)

3 Ob 83/12wOGH14.06.2012

Auch; Beisatz: Der Anfechtungsanspruch geht nämlich nicht auf Löschung, sondern nur auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern. (T2)

3 Ob 14/17fOGH29.03.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/43

17 Ob 7/22mOGH14.02.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Das gilt auch für die Anfechtung einer Eigentumsübertragung – unter Ablehnung von 17 Ob 2/22a. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19651021_OGH0002_0050OB00242_6500000_002

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