Normen
GSVG §71 Abs2
KO §19
KO §20
1 Ob 99/65 | OGH | 08.07.1965 |
3 Ob 242/74 | OGH | 25.02.1975 |
nur: Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht zu begnügen. (T1) <br/>Beisatz: Der aufrechnungsberechtigte Konkursgläubiger bleibt von einem Nachlaß in einem Zwangsausgleich ausgeschlossen. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1975/248 S 555 |
1 Ob 719/83 | OGH | 09.11.1983 |
nur: Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger. (T3) |
10 ObS 152/01b | OGH | 04.09.2001 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht. Das Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder Zahlungsplanes. (T4) |
10 ObS 215/01t | OGH | 30.10.2001 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 |
10 ObS 375/01x | OGH | 11.12.2001 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
10 ObS 233/02s | OGH | 10.12.2002 |
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht. (T5) |
2 Ob 2/07v | OGH | 18.01.2007 |
Auch |
10 ObS 59/22g | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dabei müssen sich in Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen, sodass die Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil auch dann möglich ist, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19650708_OGH0002_0010OB00099_6500000_002
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