OGH 1Ob88/65; 1Ob632/79; 5Ob212/10b; 1Ob28/15x; 10Ob62/22y (RS0041188)

OGH1Ob88/65; 1Ob632/79; 5Ob212/10b; 1Ob28/15x; 10Ob62/22y22.8.2023

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung begründet die Entscheidung über ein bloßes Leistungsbegehren (hier Pachtzinsklage) im Vorprozeß nur die Rechtskraft bezüglich des damals gestellten Leistungsbegehrens, nicht aber hinsichtlich des diesem Leistungsbegehren zugrunde liegenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses (hier Pachtverhältnis).

Normen

ZPO §411 Ab

1 Ob 88/65OGH18.05.1965

Veröff: MietSlg 17778

1 Ob 632/79OGH13.06.1979

Vgl aber; Beisatz: Jedoch steht ein rechtskräftiges Urteil, mit dem das Nichtbestehen eines Mietvertrages einer bestimmten Partei gegenüber festgestellt wurde, einer Klage auf Bezahlung des Mietzinses aus demselben behaupteten Rechtsverhältnis entgegen. (T1)

5 Ob 212/10bOGH26.05.2011

Auch

1 Ob 28/15xOGH24.11.2015
10 Ob 62/22yOGH22.08.2023

vgl; Beisatz: Hier: Die in Österreich anzuerkennenden Rechtswirkungen der Entscheidungen slowakischer Gerichte sind an den Wirkungen zu messen, die die Entscheidungen in der Slowakei entfalten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19650518_OGH0002_0010OB00088_6500000_001

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