OGH 5Ob291/64; 7Ob21/84; 1Ob23/92; 1Ob173/97s; 2Ob75/02x; 7Ob78/16w; 7Ob213/16y; 7Ob57/17h; 7Ob32/17g; 2Ob183/22h; 2Ob198/23s (RS0058130)

OGH5Ob291/64; 7Ob21/84; 1Ob23/92; 1Ob173/97s; 2Ob75/02x; 7Ob78/16w; 7Ob213/16y; 7Ob57/17h; 7Ob32/17g; 2Ob183/22h; 2Ob198/23s21.11.2023

Rechtssatz

"Unfall" ist nur ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

Auto

 

Normen

EKHG §1 I
VersVG §179

5 Ob 291/64OGH15.12.1964

Veröff: ZVR 1965/200 S 214

7 Ob 21/84OGH20.06.1984

Beisatz: Ein Unfall liegt nur dann vor, wenn Schäden durch Berührung mit einem anderen Kraftfahrzeug entstanden sind. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/113

1 Ob 23/92OGH25.08.1992

Auch; Beisatz: Unter einem Unfall wird im Gefährdungshaftungsrecht ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden. (T2)

1 Ob 173/97sOGH28.10.1997

Auch; Veröff: SZ 70/222

2 Ob 75/02xOGH18.04.2002

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein von einem Motor ausgehendes knallartiges Geräusch. (T3)

7 Ob 78/16wOGH25.05.2016
7 Ob 213/16yOGH25.01.2017
7 Ob 57/17hOGH14.06.2017

Vgl; Beisatz: Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache. (T4)

7 Ob 32/17gOGH18.10.2017

Veröff: SZ 2017/114

2 Ob 183/22hOGH25.10.2022

Beisatz: Hier: Der Unfallbegriff ist objektiv zu verstehen. (T5)

2 Ob 198/23sOGH21.11.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Unter einem Unfall im Gefährdungshaftungsrecht wird ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden. Eine physische Berührung mit dem Kraftfahrzeug (Eisenbahn) oder eine (sonstige) mechanische Gewalteinwirkung (beispielsweise Aufprall) ist nicht erforderlich. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19641215_OGH0002_0050OB00291_6400000_001

Stichworte