Rechtssatz
Die Bedeutung der Erklärung einer, wenn auch rechtsfreundlich vertretenen Prozeßpartei hängt grundsätzlich nicht von deren Bezeichnung, sondern von ihrem Inhalt ab. Dies gilt auch bei der Beurteilung, ob ein Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil erhoben wurde.
12 Os 136/63 | OGH | 17.06.1963 |
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15 Os 129/22t | OGH | 02.02.2023 |
vgl; nur: Die Bedeutung der Erklärung einer Prozesspartei hängt grundsätzlich nicht von deren Bezeichnung, sondern von ihrem Inhalt ab. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19630617_OGH0002_0120OS00136_6300000_001