OGH 3Ob174/62; 5Ob671/80; 5Ob1/07v; 5Ob113/21k; 2Ob187/23y (RS0012149)

OGH3Ob174/62; 5Ob671/80; 5Ob1/07v; 5Ob113/21k; 2Ob187/23y25.10.2023

Rechtssatz

Für den Verzicht auf eine Dienstbarkeit gilt nicht der Eintragungsgrundsatz.

Normen

ABGB §524
ABGB §527
ABGB §1444
ABGB §1500

3 Ob 174/62OGH28.12.1962

RZ 1963,54 = EvBl 1963/162 S 239

5 Ob 671/80OGH10.02.1981

Vgl auch

5 Ob 1/07vOGH30.01.2007

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. Bei rechtskräftig einverleibter exekutiver Belastung des Fruchtgenussrechtes kann eine Löschung dieses Fruchtgenussrechtes nur mit der Einschränkung des § 51 Abs 1 GBG erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2007/8

5 Ob 113/21kOGH15.07.2021

Gegenteilig; Beis wie T1 nur: Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. (T2)

2 Ob 187/23yOGH25.10.2023

gegenteilig; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19621228_OGH0002_0030OB00174_6200000_001

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