OGH Bkd74/61; Bkd7/64; Bkd31/66 (RS0071988)

OGHBkd74/61; Bkd7/64; Bkd31/6622.6.2023

Rechtssatz

Die Einhaltung der Bestimmung des § 14 RAO bildet einen Bestandteil der Residenzpflicht des Rechtsanwaltes. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Bestimmung ist daher als Residenzpflichtenverletzung anzusehen.

Normen

RAO §14

Bkd 74/61OGH15.02.1962

Veröff: AnwBl 1963,17

Bkd 7/64OGH01.06.1964

Beisatz: Fluchtartiges Verlassen der Kanzlei, ohne die Entfernung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen oder selbst für einen Stellvertreter zu sorgen, zieht Strafe der Streichung von der Rechtsanwaltsliste nach sich. (T1) Veröff: AnwBl 1965,41

Bkd 31/66OGH05.09.1966

Beis wie T1; Veröff: AnwBl 1967,131

24 Ds 2/18fOGH03.12.2018

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt hat seien Kanzlei so zu organisieren, dass im Fall seiner urlaubsbedingten Abwesenheit fristgebundene Angelegenheiten durch Substitution einer rechtzeitigen Erledigung zugeführt werden können. (T2)<br/>Beisatz: Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 19 Abs 2 DSt ist der Disziplinarrat bei fallaktueller Dringlichkeit, die zu einer Entscheidungsfindung binnen 14 Tagen führt, nicht verpflichtet (vgl EGMR 5.4.2016, Bsw 33060/10, Blum/Österreich; 27 Ds 3/18z). (T3)

10 ObS 37/23yOGH22.06.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19620215_OGH0002_000BKD00074_6100000_001

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