Rechtssatz
Der Schädiger kann nicht verlangen, dass der Geschädigte zwecks Behebung des durch den Schädiger verschuldeten Schadens auf sein Risiko und auf seine Kosten ihm nicht zumutbare Schritte unternimmt.
6 Ob 58/63 | OGH | 27.03.1963 |
Beisatz: Auf dieses Problem ist erst einzugehen, wenn der Schädiger einen konkreten Sachverhalt unter Beweis stellt, aus dem sich eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und Rettungspflicht ergeben soll. (T1) |
6 Ob 117/63 | OGH | 27.06.1963 |
Beisatz: Wenig aussichtsreiche Prozeßführung. (T2) |
1 Ob 40/74 | OGH | 08.05.1974 |
Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht gehalten, gerichtliche Schritte mit bedeutenden Kostenrisiken gegen Dritte zu unternehmen, die ohne das Verhalten des Schädigers nicht erforderlich gewesen wären. (T3) |
4 Ob 120/76 | OGH | 22.02.1977 |
Vgl auch; Veröff: ZAS 1978/17 S 107 (Schuhmacher) = Arb 9560 = DRdA 1977,236 (Apathy) = SozM IE,133 |
4 Ob 86/77 | OGH | 06.09.1977 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: HS 10618 |
2 Ob 540/78 | OGH | 21.09.1978 |
Auch; Beisatz: Die Unterlassung einer Prozeßführung des Geschädigten gegen einen Dritten begründet dann keine Verletzung der Rettungspflicht, wenn eine heikle Rechtslage oder erhebliche Beweisschwierigkeiten einen Erfolg nicht mit Sicherheit oder wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. (T4) |
8 Ob 504/94 | OGH | 25.11.1994 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
2 Ob 135/03x | OGH | 26.06.2003 |
Auch; Beisatz: Ein Geschädigter ist entsprechend der sich ua aus §1304 ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht verhalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes (jedoch unterlassenes) Verhalten zugemutet werden kann. (T5) |
8 Ob 72/16w | OGH | 27.09.2016 |
Beisatz: Der Geschädigte hat in der Regel die kostengünstigste Sanierungsvariante zu wählen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19610713_OGH0002_0060OB00216_6100000_001
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