OGH 3Ob140/59; 3Ob259/57; 5Ob131/72; 5Ob646/80; 1Ob653/83; 7Ob726/87; 6Ob739/87; 5Ob54/90; 4Ob506/91; 5Ob106/95; 6Ob605/95; 6Ob1702/95; 6Ob274/99h; 5Ob151/01v; 1Ob259/01x; 1Ob16/03i; 5Ob74/20y; 8Ob57/21x; 10Ob25/23h (RS0020438)

OGH3Ob140/59; 3Ob259/57; 5Ob131/72; 5Ob646/80; 1Ob653/83; 7Ob726/87; 6Ob739/87; 5Ob54/90; 4Ob506/91; 5Ob106/95; 6Ob605/95; 6Ob1702/95; 6Ob274/99h; 5Ob151/01v; 1Ob259/01x; 1Ob16/03i; 5Ob74/20y; 8Ob57/21x; 10Ob25/23h21.11.2023

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes ist nicht nur im Falle des § 1072 ABGB zulässig; es kann auch selbständig durch Vertrag begründet werden. § 1074 ABGB findet jedoch auf jeden Fall Anwendung. Danach kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden; es ist ein unvererbliches Recht des Berechtigten.

Normen

ABGB §1072
ABGB §1074

3 Ob 140/59OGH13.04.1959

Veröff: EvBl 1959/202 S 348 = HBZ 1959,15,3 = HBZ 1959,16,3

3 Ob 259/57OGH03.07.1957

nur: Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes ist nicht nur im Falle des § 1072 ABGB zulässig; es kann auch selbständig durch Vertrag begründet werden. (T1) Veröff: EvBl 1957/397

5 Ob 131/72OGH03.10.1972

nur T1; Veröff: JBl 1974,204 = NZ 1973,181 = EvBl 1973/64 S 153 = MietSlg 24109

5 Ob 646/80OGH28.10.1980

Beisatz: Vereinbarungen, die das Vorkaufsrecht vererblich oder abtretbar machen wollen, sind daher unwirksam. Hier: Verpflichtung der Überbindung des Vorkaufsrechtes an einer Garage, die im Wohnungseigentum steht, an den Rechtsnachfolger. (T2)

1 Ob 653/83OGH15.06.1983

nur T1; Veröff: SZ 56/96

7 Ob 726/87OGH21.01.1988

nur T1

6 Ob 739/87OGH24.03.1988

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 54/90OGH03.07.1990

Auch

4 Ob 506/91OGH26.02.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Insbesondere kann ein Vorkaufsrecht auch durch Vertrag zugunsten eines Dritten oder Dritter eingeräumt werden. In diesem Fall bedarf es aber materiellrechtlich gar keiner Annahmeerklärung des begünstigten Dritten. (T3) Veröff: SZ 64/18 = EvBl 1991/88 S 384 = ecolex 1991,680 (Hoyer) = JBl 1991,518

5 Ob 106/95OGH26.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Untergang des Vorkaufsrechtes, wenn jene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Grundbuch als Vorkaufsberechtigte ausweist, durch Verschmelzung erloschen ist (§ 96 GmbHG iVm § 226 Abs 4 AktG). (T4)

6 Ob 605/95OGH22.08.1995

Auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 1074 ABGB ist zwingend. (T5)

6 Ob 1702/95OGH07.12.1995

nur: § 1074 ABGB findet jedoch auf jeden Fall Anwendung. Danach kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten. (T6) Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 274/99hOGH13.04.2000

Vgl auch; nur T1

5 Ob 151/01vOGH10.07.2001

Auch

1 Ob 259/01xOGH27.11.2001

Beis wie T2 nur: Vereinbarungen, die das Vorkaufsrecht vererblich oder abtretbar machen wollen, sind daher unwirksam. (T7); Beisatz: Die Erstreckung des Vorkaufsrechts auf mehrere Vorkaufsfälle kann wirksam vereinbart werden. In der Erklärung des Verpflichteten, die Vorkaufsbelastung auf den Rechtsnachfolger zu überbinden, liegt keine unzulässige Verlängerung des Vorkaufsrechts. (T8)

1 Ob 16/03iOGH25.03.2003

Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 74/20yOGH18.06.2020

vgl; Beisatz wie T5<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/53

8 Ob 57/21xOGH25.06.2021

Beis wie T7; Beisatz: Um die Unübertragbarkeit und die Unvererblichkeit nicht zu unterlaufen, ist es nach einhelliger Auffassung zur wirksamen Vereinbarung des Vorkaufsrechts erforderlich, die Berechtigten individuell bestimmt zu bezeichnen. (T9)

10 Ob 25/23hOGH21.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T2<br/>Beisatz: Hier: Vorkaufsrecht einer Stadtgemeinde, die einen anderen Vorkaufsberechtigten benennen können soll. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19590413_OGH0002_0030OB00140_5900000_002

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