OGH 2Ob55/59; 2Ob17/65; 2Ob284/66; 8Ob109/74 (RS0031449)

OGH2Ob55/59; 2Ob17/65; 2Ob284/66; 8Ob109/7425.7.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich wird immer dann eine Leistung Dritter zu berücksichtigen sein, wenn diese Leistung durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst wird, sei es, daß der Dritte durch das Gesetz oder den Vertrag dem Beschädigten zu dieser Leistung verpflichtet ist. Andere Zuwendungen, also Zuwendungen auf freiwilliger Basis, sind bei der Vorteilsausgleichung nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist anzunehmen, daß der Geber diese Leistungen nicht zu Gunsten des Schädigers machen will (Zusätzliches Krankengeld vom Dienstgeber).

Normen

ABGB §1325 D7
ABGB §1327 f

2 Ob 55/59OGH18.02.1959

Veröff: EvBl 1959/204 S 349 = ZVR 1959/210 S 194

2 Ob 17/65OGH04.02.1965

Beisatz: Von der Ärztekammer den Hinterbliebenen eines Arztes gewährte Fürsorgerente. (T1) Veröff: ZVR 1965/283 S 335

2 Ob 284/66OGH19.10.1966

Veröff: ZVR 1967/161 S 182

8 Ob 109/74OGH08.10.1974

nur: Andere Zuwendungen, also Zuwendungen auf freiwilliger Basis, sind bei der Vorteilsausgleichung nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist anzunehmen, daß der Geber diese Leistungen nicht zu Gunsten des Schädigers machen will. (T2)

2 Ob 300/74OGH13.02.1975

nur T2

8 Ob 33/78OGH29.03.1978
2 Ob 37/80OGH11.03.1980

nur T2; Beisatz: Ersatzpflicht für Hilfeleistungen durch dritte Personen im Ausmaß von zusammengefaßt etwa einer halben Stunde täglich. (T3) Veröff: ZVR 1980/302 S 310

2 Ob 215/79OGH15.04.1980

nur T2; Veröff: SZ 53/58

8 Ob 51/85OGH18.12.1985

nur T2

8 Ob 33/86OGH06.06.1986

nur T2; Veröff: ZVR 1987/128 S 376

7 Ob 707/88OGH20.04.1989

Verstärkter Senat; Auch; nur T2; Beisatz: Es wäre daher Sache des Beklagten zu beweisen, daß Drittleistungen ausnahmsweise in der Absicht erfolgt sind, ihn von Schadenersatzansprüchen zu entlasten. (T4)

2 Ob 150/89OGH28.03.1990

Beisatz: Hier: Witwenversorgungsgenuß (T5)

2 Ob 84/90OGH31.01.1991

Veröff: JBl 1991,653

2 Ob 2220/96aOGH05.09.1996

nur T2

2 Ob 366/99hOGH13.01.2000

nur: Grundsätzlich wird immer dann eine Leistung Dritter zu berücksichtigen sein, wenn diese Leistung durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst wird, sei es, daß der Dritte durch das Gesetz oder den Vertrag dem Beschädigten zu dieser Leistung verpflichtet ist. (T6) Beisatz: Hier: Waisenrente der zuständigen Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Abs 1 RAO. (T7); Veröff: SZ 73/4

2 Ob 125/23fOGH25.07.2023

Beisatz: Hier: Spenden für Kosten medizinischer Behandlung. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19590218_OGH0002_0020OB00055_5900000_001

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