OGH 7Ob69/57; 2Ob312/74; 7Ob563/81; 3Ob115/98b; 8Ob23/10f; 1Ob211/11b; 10Ob58/19f; 3Ob112/23a (RS0071202)

OGH7Ob69/57; 2Ob312/74; 7Ob563/81; 3Ob115/98b; 8Ob23/10f; 1Ob211/11b; 10Ob58/19f; 3Ob112/23a21.6.2023

Rechtssatz

Zum Begriff "bei Wohnhäusern befindliche, zur Verhinderung des Zutrittes fremder Personen eingefriedete Gärten" (Erörterungen aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses).

Normen

NWG §4 Abs3

7 Ob 69/57OGH13.02.1957
2 Ob 312/74OGH06.03.1975

Auch

7 Ob 563/81OGH02.04.1982

Beisatz: Die Auslegung dahin, daß auch lebende Umzäunungen Einfriedungen im Sinne des § 4 Abs 3 NWG sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. (T1)

3 Ob 115/98bOGH27.05.1998

Auch; Beisatz: Hier: An Wohnhäuser anschließende Gärten. (T2)

8 Ob 23/10fOGH23.03.2010

Vgl; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Einfriedung ein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt. Ausreichend ist vielmehr jede Einfriedung, die die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennen lässt, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen. (T3); Beisatz: Bei der Beurteilung ist in erster Linie auf den Zweck der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, nämlich die Wahrung des Hausfriedens bzw der Privatsphäre und die Ermöglichung der ungestörten Benützung der Liegenschaft abzustellen. Im Sinn des Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zu Gunsten der geschützten Grundflächen (hier Haus‑ bzw Vorgärten) kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T4)

1 Ob 211/11bOGH22.12.2011

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

10 Ob 58/19fOGH15.10.2019

Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Auch eine etwa 1 m hohe Stützmauer zur Straße hin, deren Höhe infolge des Ansteigens der Straße stetig abnimmt und an eine Stelle gegen Null verläuft, begründet eine Einfriedung des Gartens. (T5)

3 Ob 112/23aOGH21.06.2023

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19570213_OGH0002_0070OB00069_5700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)