OGH 1Ob202/55 (RS0034381)

OGH1Ob202/5525.1.2023

Rechtssatz

Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstande haben, verjähren gemäß § 1488 ABGB, wenn auf dem dienenden Grundstück der Verpflichtung entgegengehandelt wird, ohne daß von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes dagegen eingeschritten würde.

Normen

ABGB §1488

1 Ob 202/55OGH06.04.1955

Veröff: SZ 28/94

1 Ob 642/89OGH06.09.1989
3 Ob 207/98gOGH21.10.1998

Vgl auch; Beisatz: Die 30-jährige Verjährung einer in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtung beginnt nicht mit dem Vergleichsabschluß, sondern erst mit dem ersten Zuwiderhandeln. (T1)

2 Ob 248/01mOGH18.10.2001
8 Ob 74/22yOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Wird der Dienstbarkeit eines Bauverbots zuwidergehandelt und erhebt der Dienstbarkeitsberechtigte drei Jahre lang keine Klage, so führt dies zum gänzlichen Untergang der Dienstbarkeit nach § 1488 ABGB. (T2)<br/>Beisatz: Ist dem Servitutsberechtigten die konkrete Bebauung gleichgültig, so steht es ihm frei, mit dem Servitutsverpflichteten eine entsprechende Einschränkung des Bauverbots zu vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung führt sein Hinnehmen des bauverbotswidrigen Zustands über mehr als drei Jahre ohne Erhebung der Klage zum Rechtsverlust nach § 1488 ABGB. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19550406_OGH0002_0010OB00202_5500000_001

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