Rechtssatz
Eine nach Entscheidung des OGH und Hinausgabe der Entscheidung erklärte Rechtsmittelzurückziehung ist gegenstandslos.
10 ObS 250/01i | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Zurückziehung eines Rechtsmittels ist in analoger Anwendung der §§ 484, 513 ZPO nur bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig. Die erst nach Fällung der Entscheidung erklärte Rechtsmittelzurücknahme ist zurückzuweisen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19540911_OGH0002_0030OB00553_5400000_001
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