European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00026.16A.0420.000
Spruch:
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 7. April 2016 erklärte Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei mit Beschluss vom 30. 3. 2016 zurück.
Mit Schriftsatz vom 7. 4. 2016 erklärte die beklagte Partei ihren außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 21. 12. 2015 zurückzuziehen.
Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS‑Justiz RS0042029; RS0104364).
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