Rechtssatz
Ergänzungsanträge nach § 54 Abs 2 ZPO sind ausschließlich von der ersten Instanz zu erledigen.
1 Ob 415/54 | OGH | 21.07.1954 |
Veröff: JBl 1954,542 (dort falsch als 1 Ob 575/54 zitiert) |
4 Ob 320/66 | OGH | 30.11.1966 |
Veröff: EvBl 1967/184 S 214 |
4 Ob 83/85 | OGH | 27.05.1986 |
Beisatz: Eine Bindung des OGH gemäß § 46 JN oder § 5 ArbGerG ist durch eine Entscheidung des Rekursgerichtes nicht gegeben. Bei der Frage, welches Gericht Anträge nach § 54 Abs 2 ZPO zu erledigen hat, handelt es sich um keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der funktionellen Zuständigkeit (Instanzkompetenz), über die im Streitfall im Sinne des § 47 Abs 1 JN zu entscheiden ist, allenfalls durch den OGH. (T1)<br/>Veröff: RdW 1986,308 |
8 ObA 263/97k | OGH | 18.09.1997 |
Auch |
1 Ob 332/97y | OGH | 24.03.1998 |
Beisatz: Wird das Kostenverzeichnis noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs - wenngleich an das Erstgericht - in der Sache selbst gelegt, so hat der Oberste Gerichtshof über diesen Antrag, der inhaltlich (auch) die Kosten des Revisionsrekursverfahrens betrifft, ungeachtet seiner fehlerhaften Bezeichnung wie über einen Ergänzungsantrag zu entscheiden. (T2) |
1 Ob 190/97s | OGH | 24.03.1998 |
Beisatz: Wurde das Kostenverzeichnis jedoch noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst gelegt, hat der Oberste Gerichtshof über diesen Ergänzungsantrag selbst, und zwar ohne Ergänzung der mündlichen Revisionsverhandlung zu entscheiden. (T3) |
10 ObS 61/02x | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge sind gemäß § 54 Abs 2 ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie Kosten höherer Instanzen betreffen. (T4) |
4 Ob 236/22t | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19540224_OGH0002_0010OB00585_5200000_002
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