Rechtssatz
Die Benützung einer gemeinsamen Sache kann so geregelt werden, dass alle Miteigentümer die Sache zusammen benützen oder dass jeder oder einige von ihnen einen bestimmten Teil der Sache zur persönlichen Benützung zugewiesen erhalten oder dass ein Nutzen hieraus durch Überlassung des Gebrauches der Sache ganz oder zum Teil an einen Dritten gegen Entgelt erzielt wird. Es muss aber keineswegs jedem Miteigentümer gerade en seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Sachen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden. So ist es durchaus möglich, dass bei einem Teil der Miteigentümer eines Hauses ein persönlicher Bedarf nach Räumen besteht und deshalb diesen allein das ganze Haus oder zumindest ein ihren Miteigentumsanteil übersteigender Teil zur persönlichen Benützung überlassen wird. Der dadurch diesem Teil der Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen kann durch eine entsprechende Gegenleistung, etwa durch Entrichtung eines Benützungsentgeltes, ausgeglichen werden.
8 Ob 40/64 | OGH | 18.02.1964 |
Ähnlich; Beisatz: Betonwarenerzeugung im gemeinsamen Schuppen. (T1) Veröff: MietSlg 16042 |
5 Ob 299/64 | OGH | 20.05.1965 |
Veröff: MietSlg 17072 |
5 Ob 348/64 | OGH | 14.01.1965 |
Veröff: MietSlg 17060 |
8 Ob 25/67 | OGH | 07.02.1967 |
Veröff: JBl 1967,573 = ImmZ 1968,10 |
5 Ob 185/68 | OGH | 03.07.1968 |
Beisatz: Im Rahmen der Interessenabwägung soll eine Existenzgefährdung des Antragsgegners vermieden werden. (T2) Veröff: MietSlg 20055 |
4 Ob 513/71 | OGH | 09.02.1971 |
Veröff: ImmZ 1971,186 = MietSlg 23059 |
5 Ob 316/71 | OGH | 01.12.1971 |
Veröff: MietSlg 23057 |
4 Ob 585/72 | OGH | 20.10.1972 |
Veröff: MietSlg 24060 |
6 Ob 646/78 | OGH | 22.06.1978 |
Auch |
7 Ob 151/99b | OGH | 23.06.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Regelung kann sogar in der Form erfolgen, daß ein oder mehrere Miteigentümer vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch vollkommen ausgeschlossen werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19540120_OGH0002_0010OB00066_5300000_001
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