Rechtssatz
Für die Auslegung der Tragweite des Spruches sind die Gründe des Bescheides heranzuziehen. Denn die Rechtskraft eines Bescheides betrifft zwar nicht die Lösung von Vorfragen, sie erstreckt sich aber auf alle notwendigen logischen Folgerung aus dem Bescheid im Verhältnis der Parteien zueinander.
3 Ob 27/89 | OGH | 26.04.1989 |
nur: Für die Auslegung der Tragweite des Spruches sind die Gründe des Bescheides heranzuziehen. (T1) |
10 ObS 55/14g | OGH | 19.05.2014 |
Auch; Beisatz: Der Spruch ist imZweifel im Sinne des angewandten Gesetzes auszulegen. (T2) |
6 Ob 124/16b | OGH | 29.05.2017 |
Auch; ähnlich nur T1; Beisatz: Hier: Zur Auslegung eines Bescheids über die Bewilligung von Münzgewinnspielautomaten nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz. (T3) |
1 Ob 201/18t | OGH | 23.01.2019 |
Verstärkter Senat<br/>nur T1; Beisatz: Hier: Mandatsbescheid, Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). (T4) |
6 Ob 57/21g | OGH | 06.08.2021 |
Vgl; Beisatz: Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. (T5) |
10 ObS 141/22s | OGH | 13.12.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch wenn der Wortlaut des Spruchs des bekämpften Bescheids zunächst nur andere Erkrankungen im Zusammenhang mit der Feststellung von Folgen einer Berufskrankheit erwähnte, ist die im Klagebegehren nunmehr enthaltene Erkrankung vom Bescheidgegenstand erfasst, zumal diese Gesundheitsstörung bereits im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durch weitere Meldungen des Leistungsempfängers hervorkam, Leistungsansprüche in der Unfallversicherung auch von Amts wegen festzustellen sind, der Bescheid außerdem allgemein über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung abspricht und in seiner Begründung – ebenfalls allgemein – auf „bestehende Beschwerden“ abstellt. (T6) |
7 Ob 188/23g | OGH | 11.12.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T5<br/>Beisatz: Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF). (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19531209_OGH0002_0020OB00592_5300000_001