OGH 2Ob592/53; 3Ob532/83 (RS0049680)

OGH2Ob592/53; 3Ob532/8311.12.2023

Rechtssatz

Für die Auslegung der Tragweite des Spruches sind die Gründe des Bescheides heranzuziehen. Denn die Rechtskraft eines Bescheides betrifft zwar nicht die Lösung von Vorfragen, sie erstreckt sich aber auf alle notwendigen logischen Folgerung aus dem Bescheid im Verhältnis der Parteien zueinander.

Normen

AVG §58
AVG §68
ASGG §67 Abs1

2 Ob 592/53OGH09.12.1953
3 Ob 532/83OGH25.01.1984

Veröff: SZ 57/23

4 Ob 32/85OGH19.03.1985

Vgl auch

3 Ob 27/89OGH26.04.1989

nur: Für die Auslegung der Tragweite des Spruches sind die Gründe des Bescheides heranzuziehen. (T1)

2 Ob 159/05dOGH07.07.2005

Auch

10 ObS 55/14gOGH19.05.2014

Auch; Beisatz: Der Spruch ist imZweifel im Sinne des angewandten Gesetzes auszulegen. (T2)

6 Ob 124/16bOGH29.05.2017

Auch; ähnlich nur T1; Beisatz: Hier: Zur Auslegung eines Bescheids über die Bewilligung von Münzgewinnspielautomaten nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz. (T3)

7 Ob 225/16pOGH14.06.2017

Auch; Beis wie T3

1 Ob 201/18tOGH23.01.2019

Verstärkter Senat<br/>nur T1; Beisatz: Hier: Mandatsbescheid, Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). (T4)

6 Ob 203/18yOGH27.02.2019

Auch; nur T1; Beis wie T4

10 Ob 21/19iOGH15.10.2019
6 Ob 57/21gOGH06.08.2021

Vgl; Beisatz: Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. (T5)

10 ObS 154/21aOGH14.12.2021

Beis wie T5

10 ObS 141/22sOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch wenn der Wortlaut des Spruchs des bekämpften Bescheids zunächst nur andere Erkrankungen im Zusammenhang mit der Feststellung von Folgen einer Berufskrankheit erwähnte, ist die im Klagebegehren nunmehr enthaltene Erkrankung vom Bescheidgegenstand erfasst, zumal diese Gesundheitsstörung bereits im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durch weitere Meldungen des Leistungsempfängers hervorkam, Leistungsansprüche in der Unfallversicherung auch von Amts wegen festzustellen sind, der Bescheid außerdem allgemein über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung abspricht und in seiner Begründung – ebenfalls allgemein – auf „bestehende Beschwerden“ abstellt. (T6)

10 ObS 61/23bOGH22.06.2023

nur T1

7 Ob 188/23gOGH11.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T5<br/>Beisatz: Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF). (T7)

Dokumentnummer

JJR_19531209_OGH0002_0020OB00592_5300000_001