OGH 2Ob997/52; 6Ob122/66; 1Ob174/71; 1Ob657/76; 1Ob745/79; 3Ob238/15v; 1Ob79/23h (RS0018513)

OGH2Ob997/52; 6Ob122/66; 1Ob174/71; 1Ob657/76; 1Ob745/79; 3Ob238/15v; 1Ob79/23h23.5.2023

Rechtssatz

Sichert der Bevollmächtigte des Verkäufers zu, daß die verkaufte Sache völlig einwandfrei sei und legt er ihr damit Eigenschaften bei, die sie nicht hat und die nach den Erklärungen der Vertragschließenden als ausdrücklich bedungen angesehen werden müssen, kann der Käufer eine Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel unterlassen.

Normen

ABGB §923
ABGB §928

2 Ob 997/52OGH28.01.1953

Veröff: SZ 24/24

6 Ob 122/66OGH25.05.1966
1 Ob 174/71OGH01.07.1971

Beisatz: Fahrzeug in fahrbereitem Zustand. (T1)

1 Ob 657/76OGH27.10.1976

Veröff: JBl 1977,489 = SZ 49/124

1 Ob 745/79OGH05.03.1980

Beisatz: Fahrzeug: Kilometerstand (T2) Veröff: EvBl 1980/193 S 581 = SZ 53/37

3 Ob 238/15vOGH20.01.2016

Auch

1 Ob 79/23hOGH23.05.2023

vgl; Beisatz: Für eine „Nachfrage“ bestand wegen der Zusage eines „sehr guten Zustands“ der Wohnung ebenso wenig ein Anlass wie für die Beiziehung eines Sachverständigen zur Besichtigung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19530128_OGH0002_0020OB00997_5200000_001

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