Rechtssatz
Das mit dem Eigentum an einer Liegenschaft als Realrecht verbundene Miteigentumsrecht an einer anderen Liegenschaft kann von der Stammliegenschaft nicht getrennt werden.
1 Ob 196/51 | OGH | 11.04.1951 |
Veröff: SZ 24/98 = JBl 1952,346 |
Rkv 38/55 | OGH | 02.04.1955 |
Beisatz: Marktkommune (T1) |
6 Ob 406/60 | OGH | 23.11.1960 |
Auch; Beisatz: Diese Ansicht ist nicht offenbar gesetzwidrig im Sinn des § 16 AußStrG. (T2) |
5 Ob 289/07x | OGH | 05.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Als mit der Stammsitzliegenschaft verbundene Rechte sind diese Realrechte nach § 7 Abs 1 Z 2 AllgGAG im Sinne des § 8 Z3 GBG anzumerken. (T3) |
9 Ob 77/16p | OGH | 24.05.2017 |
Auch; Beisatz: Zum Wesen des Realrechts gehört es, dass es wie eine Realservitut von der Liegenschaft, mit dem das Recht verknüpft ist, nicht beliebig abgelöst, an andere übertragen oder geteilt werden kann. Die Teilhaber sind berechtigt, über den Gemeinschaftsanteil mit der Stammrealität gemeinsam zu verfügen, wenn sie über den Anteil allein nicht disponieren können. (T4)<br/>Beisatz: Eine gesonderte Belastung der Anteilsliegenschaft mit einer Dienstbarkeit ist rechtlich nicht möglich. (T5) |
1 Ob 68/19k | OGH | 27.05.2019 |
Beisatz: Mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft ist (nur) ein bestimmtes Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft verbunden, nicht aber das Eigentum an bestimmten ihrer Grundstücke. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19510411_OGH0002_0010OB00196_5100000_002