OGH 1Ob528/50; 4Ob319/70; 6Ob546/93; 4Ob509/93; 4Ob294/99k; 1Ob225/01x; 3Ob9/05b; 3Ob104/13k; 4Ob159/23w (RS0005889)

OGH1Ob528/50; 4Ob319/70; 6Ob546/93; 4Ob509/93; 4Ob294/99k; 1Ob225/01x; 3Ob9/05b; 3Ob104/13k; 4Ob159/23w21.11.2023

Rechtssatz

Hat der Gegner der gefährdeten Partei gegen eine einstweilige Verfügung Rekurs und Widerspruch erhoben, so ist zuerst der Rekurs und dann der Widerspruch zu erledigen.

Normen

EO §397

1 Ob 528/50OGH27.09.1950
4 Ob 319/70OGH28.04.1970

Beisatz: Wurde zuerst der Widerspruch - unangefochten - abgewiesen, dann ist danach über den Rekurs zu entscheiden. (T1) Veröff: SZ 43/81 = EvBl 1970/335 S 581 = RZ 1970,223 = ÖBl 1971,31

6 Ob 546/93OGH28.04.1993
4 Ob 509/93OGH23.02.1993

Veröff: RZ 1994/47 S 140

4 Ob 294/99kOGH23.11.1999

Auch; Veröff: SZ 72/187

1 Ob 225/01xOGH26.02.2002

Beisatz: Dem Gegner der gefährdeten Partei steht aber das Recht zu, dahin zu reihen, dass er in erster Linie Widerspruch und nur für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Rechtsbehelfs Rekurs erhebt. (T2)

3 Ob 9/05bOGH16.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung nicht Folge gegeben wurde, bewirkt nicht die Unzulässigkeit des Widerspruchs, über den in einem solchen Fall nunmehr zu entscheiden ist, wenn der Widerspruch eine Bestreitung der Tatsachenbehauptungen der gefährdeten Partei in ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung enthält. (T3)

3 Ob 104/13kOGH19.06.2013

Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/58

4 Ob 159/23wOGH21.11.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19500927_OGH0002_0010OB00528_5000000_001