OGH 2Ob97/22m (RS0134154)

OGH2Ob97/22m6.9.2022

Rechtssatz

Wann eine Lebensgemeinschaft als beendet anzusehen ist, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. Maßgeblich ist mangels eines für deren Beendigung in der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen contrarius actus eine Gesamtbeurteilung, in die das Verhalten der Lebensgefährten und das Vorliegen der nach der Rechtsprechung zur Annahme des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft herangezogenen Elemente einzufließen haben. Dabei kann im Sinn eines beweglichen Systems der Wegfall eines Elements durch das (weiterhin zu bejahende) Vorliegen eines anderen Elements ausgeglichen werden. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, aus welchen Gründen ein Element weggefallen ist, muss doch der Wegfall eines Elements nicht zwingend zur Auflösung der Lebensgemeinschaft führen.

Normen

ABGB §725 Abs1

2 Ob 97/22mOGH06.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20220906_OGH0002_0020OB00097_22M0000_001