OGH 4Ob90/21w; 8Ob139/22g (RS0133684)

OGH4Ob90/21w; 8Ob139/22g21.11.2022

Rechtssatz

Wegen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens und seines öffentlich-rechtlichen Charakters ist im Zustellwesen die Regel des § 292 Abs 2 ZPO als Gegenbeweis zu interpretieren. Es reicht aus, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben, was auch bei einem non liquet der Fall ist. Eine Partei, die sich darauf beruft, dass an sie keine wirksame Zustellung erfolgt ist, muss demnach nicht beweisen, dass das Zustellorgan die Zustellung falsch beurkundet hat.

Normen

ZPO §87
ZPO §292 Abs2
ZustG §22

4 Ob 90/21wOGH27.05.2021

Veröff: SZ 2021/56

8 Ob 139/22gOGH21.11.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20210527_OGH0002_0040OB00090_21W0000_001