Rechtssatz
Eine Person, die zuvor zwar nicht als Organ der Kriminalpolizei, aber für diese (oder die Staatsanwaltschaft) aufgrund eines dienstlichen Naheverhältnisses in deren Auftrag ‑ etwa durch Abgabe einer Expertise im Rahmen einer besonderen Einrichtung (Tätigkeit von Bediensteten der Sicherheitsbehörden etwa im Rahmen kriminaltechnischer Untersuchungen) oder als bei einer Strafverfolgungsbehörde dauernd angestellte Person im Sinn des § 126 Abs 1 StPO ‑ (ohne Bestellung zum Sachverständigen nach § 126 Abs 3 StPO, somit ohne Beteiligungsmöglichkeit des Beschuldigten [§ 126 Abs 3 und 5 StPO]) im Ermittlungsverfahren tätig wurde, ist in der Regel, insbesondere, wenn sich die Anklage auf ihre Arbeit stützt, für die Funktion eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung befangen iSd § 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO.
14 Os 129/19f | OGH | 31.03.2020 |
Beisatz: Dies kann vom Angeklagten durch rechtzeitige Antragstellung (oder begründeten Widerspruch) sowie gegebenenfalls aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20200331_OGH0002_0140OS00129_19F0000_002
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