OGH 17Os10/18a (RS0132158)

OGH17Os10/18a27.7.2022

Rechtssatz

Die (wahrheitswidrige) Behauptung, jemand sei verschuldet und deshalb allenfalls weniger kreditwürdig, stellt per se keine Verletzung an der Ehre dar. Ebenso wenig reicht dies (ohne Hinzutreten konkreter weiterer Umstände) – selbst unter Anlegung des deliktsspezifisch weiten Vermögensbegriffs – als Sachverhaltsgrundlage für die Annahme einer Beeinträchtigung des Rechtsguts Vermögen aus.

Normen

StGB §74 Abs1 Z5
StGB §105 Abs1
StGB §107 Abs1
StGB §144 Abs1

17 Os 10/18aOGH25.06.2018
14 Os 35/19gOGH09.04.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Androhung der Erstattung von Anzeigen beim US‑amerikanischen Internal Revenue Service (IRS), der Veranlassung strafrechtlicher Schritte oder der mutwilligen Geltendmachung von Schadenersatzforderungen. (T1)

15 Os 37/22pOGH27.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20180625_OGH0002_0170OS00010_18A0000_001