OGH 6Ob16/18y (RS0132122)

OGH6Ob16/18y24.8.2022

Rechtssatz

Eine Videoüberwachung zu anderen als den in § 50a Abs 2 DSG genannten Zwecken ist unzulässig, sofern nicht materiengesetzliche Sonderregelungen bestehen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung zur Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit ist aber in einem anderen Gesetz nicht normiert. Eine Beweissicherung iSd § 50a Abs 2 DSG ist ein rechtmäßiger Zweck einer Videoüberwachung, wenn sie mit einem der in dieser Gesetzesstelle genannten Zwecke (Schutz des überwachten Objekts; Schutz der überwachten Person; Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten) verbunden ist und ein Betroffener durch die Videoüberwachung nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist. Dieses Ergebnis ist auch der Prüfung, ob eine Videoüberwachung eine Persönlichkeitsverletzung verwirklicht, zugrunde zu legen.

Normen

ZPO §274
DSG 2000 §50a Abs1
DSG 2000 §50a Abs2
EO §78
EO §382b
EO §382c
EO §402 Abs4
DSGVO allg

6 Ob 16/18yOGH24.05.2018
6 Ob 150/19fOGH27.11.2019

Vgl

7 Ob 121/22bOGH24.08.2022

Verwertung eines „Tatvideos“ und daraus hergestellte Standbilder im Provisorialverfahren zulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20180524_OGH0002_0060OB00016_18Y0000_002