Normen
LGVÜ II 2007 Art23
6 Ob 19/18i | OGH | 28.03.2018 |
Beisatz: Fehleridentität liegt etwa vor, wenn die den Vertrag abschließende Partei nicht handlungsfähig oder nicht rechtswirksam vertreten war oder wenn der Hauptvertrag an einem grundlegenden Fehler in der Willensbildung, wie einem offenen Dissens leidet oder durch Furchterregung erzwungen wurde. Nicht darunter fallen hingegen beispielsweise die Fälle der „Übervorteilung“ nach Art 21 Schweizer Obligationenrecht (entspricht im Wesentlichen dem Wucher nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB), Irrtum oder absichtlicher Täuschung, gröbliche Benachteiligung, Sitten‑ oder Gesetzwidrigkeit sowie Äquivalenzstörungen des Hauptvertrags, während es bei Willensmängeln darauf ankommt, ob auch die Gerichtsstandsvereinbarung bei isolierter Betrachtung von dem geltend gemachten Willensmangel betroffen ist. Auch in Fällen der Fehleridentität gibt es aber keinen Nexus oder ein Junktim zwischen den beiden Unwirksamkeiten, weil sie verschiedene Gegenstände haben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Im Fall des behaupteten Missbrauchs der Vertretungsmacht ist eine gesonderte Beurteilung der Gerichtsstandsvereinbarung und des Hauptvertrags erforderlich. Ein Missbrauch wäre nur dann relevant, wenn er sich gerade auch auf die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht und die Rechtsschutz‑ bzw Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Partei aus spezifisch prozessualen Gründen durch einen Nachteil von besonderem Gewicht beeinträchtigt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2018/28 |
6 Ob 202/19b | OGH | 23.01.2020 |
Beis wie T1 |
3 Ob 164/22x | OGH | 29.09.2022 |
Dokumentnummer
JJR_20180328_OGH0002_0060OB00019_18I0000_001
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