Rechtssatz
§ 473 Abs 2 StPO verpflichtet zu nochmaliger Vernehmung von Zeugen nur für den Fall, dass das Berufungsgericht gegen die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bedenken hegt, nicht aber wenn es die Feststellungen samt den korrespondierenden beweiswürdigenden Erwägungen als zutreffend übernimmt. Aus der Rechtsprechung des EGMR (5. 7. 2016, 46182/08, Lazu/Moldau) ergibt sich nichts anderes. Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK erblickt der EGMR nur dann, wenn das Berufungsgericht (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht.
Dokumentnummer
JJR_20171212_OGH0002_0170OS00018_17A0000_001
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