OGH 14Os97/15v (RS0130433)

OGH14Os97/15v23.11.2022

Rechtssatz

Eine Verbandsverantwortlichkeit begründende Straftat eines Entscheidungsträgers liegt nur dann vor, wenn dieser schon die Tat in Ausübung seiner Funktion begangen hat. Straftaten eines Entscheidungsträgers ohne Bezug zu seiner Stellung im Verband können daher keine Verantwortlichkeit nach § 3 Abs 2 VbVG, sondern allenfalls bei Wahrnehmung typischer Mitarbeiteraufgaben eine solche nach § 3 Abs 3 VbVG begründen.

Normen

VbVG §3 Abs1
VbVG §3 Abs2
VbVG §3 Abs3

14 Os 97/15vOGH17.11.2015
11 Os 10/16dOGH28.02.2017
13 Os 45/22zOGH23.11.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20151117_OGH0002_0140OS00097_15V0000_001