OGH 7Ob107/15h; 7Ob146/20a; 7Ob137/20b; 7Ob193/20p; 7Ob200/20t; 7Ob194/20k; 7Ob121/21a; 7Ob128/21f; 7Ob185/21p; 7Ob37/22z (RS0130376)

OGH7Ob107/15h; 7Ob146/20a; 7Ob137/20b; 7Ob193/20p; 7Ob200/20t; 7Ob194/20k; 7Ob121/21a; 7Ob128/21f; 7Ob185/21p; 7Ob37/22z28.4.2022

Rechtssatz

Ausgehend von den Entscheidungen des EuGH steht dem Versicherungsnehmer auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.

Normen

VersVG §165a

7 Ob 107/15hOGH02.09.2015

Veröff: SZ 2015/93

7 Ob 146/20aOGH16.09.2020
7 Ob 137/20bOGH25.11.2020
7 Ob 193/20pOGH25.11.2020

Vgl; Beisatz: Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht bewirkt, dass die Frist für die Ausübung dieses Rechts nicht ausgelöst wird. Auf die Frage der Kausalität des Fehlens/der Fehlerhaftigkeit der Belehrung für den Rücktritt kommt es nicht an. (T1)

7 Ob 200/20tOGH17.12.2020

Beisatz: Hier: Voneinander abweichende Belehrungen in Antrag und Begleitschreiben zur Polizze. (T2)

7 Ob 194/20kOGH24.02.2021

Auch; Beisatz: Die Belehrung nach § 165a Abs 1 VersVG (aF) kann jene nach § 5b VersVG (aF) nicht ersetzen und es sind beide Rücktrittsrechte gesondert zu beurteilen. (T3)

7 Ob 121/21aOGH15.09.2021

Vgl; Beisatz: Die richtige Belehrung nach § 165a VersVG erst bei Vertragsabschluss (in der Polizze) ist keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde. (T4)

7 Ob 128/21fOGH29.09.2021

Beis nur wie T4

7 Ob 185/21pOGH16.02.2022

Beisatz: Hier: Rücktritt nach mehr als 6 Jahren. Auch bei Geltung des § 176 VersVG idF BGBl I 51/2018 kommt es zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. (T5)

7 Ob 37/22zOGH28.04.2022

vgl; Beisatz: Hier: Keine Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG durch Übermittlung von behauptetermaßen richtigen Unterlagen an den Versicherungsmakler vor Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherungsnehmer. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20150902_OGH0002_0070OB00107_15H0000_001