OGH 9Ob34/15p (RS0130237)

OGH9Ob34/15p14.9.2022

Rechtssatz

Der Ersatz des Aufwands ist zweifach begrenzt: einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwände und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt, durch diesen. Anders gesagt, wird fruchtloser Aufwand ebensowenig ersetzt wie eine den Aufwand übersteigende Werterhöhung. Es trägt daher der Besitzer die Gefahr des bereits ursprünglich fehlschlagenden Aufwands, aber auch die Gefahr der nachträglichen Vereitelung eines erfolgreichen Aufwands.

Normen

ABGB §331

9 Ob 34/15pOGH24.06.2015

Beisatz: Hier: Kauf eines Pferdes; bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche. Keine Begrenzung des zur Substanzerhaltung getätigten Aufwands mit dem Kaufpreis. (T1)

4 Ob 108/19iOGH22.08.2019
4 Ob 159/21tOGH29.03.2022
6 Ob 66/22gOGH14.09.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Für den tierschutzgerechten „Lebenserhalt“ von Heimtieren notwendige Maßnahmen sind „wertsteigernde Maßnahmen“ iSd § 331 ABGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20150624_OGH0002_0090OB00034_15P0000_001