OGH 15Ns44/15m (RS0130107)

OGH15Ns44/15m17.8.2022

Rechtssatz

Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also idR die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat.

Normen

StGB §146 G
StPO §25 Abs1
StPO §36 Abs3
StPO §37 Abs2

15 Ns 44/15mOGH17.06.2015

Beisatz: Dies gilt auch für mehrere ‑ an verschiedenen Orten gesetzte -Täuschungshandlungen im Rahmen eines Betrugs, sodass eine diese abschließende und dem Erfolgseintritt unmittelbar vorausgehende Vertragsunterzeichnung idR tatortbestimmend iSd § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist. (T1)

11 Ns 78/19pOGH21.01.2020

Beisatz: Hier: § 278b Abs 2 StGB. (T2)

14 Ns 49/20xOGH12.10.2020

Vgl

14 Ns 78/20mOGH14.01.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge in zahlreichen Einzelakten im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (im weiteren Sinn). (T3)

14 Ns 17/21tOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz: Welche von mehreren angeklagten tatbestandlichen Handlungseinheiten die frühere Straftat im Sinn des § 37 Abs 2 zweiter Satz ist, richtet sich nach ihrem Beginn, weil in dieser Bestimmung der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck kommt. Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für die nach diesen Kriterien ermittelte früheste Straftat richtet sich primär nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO. Erstreckt sich bei dieser ‑ wie hier in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn ‑ die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt grundsätzlich jener den Ausschlag, an dem die letzte Ausführungshandlung gesetzt wurde. (T4)

15 Ns 100/21fOGH27.01.2022
11 Ns 65/22fOGH17.08.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20150617_OGH0002_0150NS00044_15M0000_002