OGH 10Ob17/14v (RS0129678)

OGH10Ob17/14v28.7.2022

Rechtssatz

Erfüllt das Kind einen Verbesserungsauftrag fristgerecht oder verbessert es seinen Antrag aus Eigenem, gebühren ihm Unterhaltsvorschüsse ab Beginn jenes Monats, in dem sein Antrag ursprünglich bei Gericht einlangte. Gleiches gilt, wenn das angerufene Bezirksgericht seine Unzuständigkeit wahrnimmt und die Sache gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht überweist; das Einlangen beim zunächst angerufenen Gericht ist maßgeblich.

Normen

JN §44
UVG §8

10 Ob 17/14vOGH26.08.2014
10 Ob 33/22hOGH28.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20140826_OGH0002_0100OB00017_14V0000_001

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